Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Seeburg
Aufgrund der §§ 5 und 35 der
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO) vom 15.10.1993
(GVBl. I, S. 398),zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. 4.1998
(GVBl.I S. 62), der §§ 21 ff. des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom
13.07.1994 (GVBl. I, S. 302), des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.12.1991
(GVBl. I, S. 636), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 18.12.1991
(GVBl. I, S. 661) und der §§ 1, 2, 4 und 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung vom 15.06.1999 (GVBl. I, S. 231)
hat die Gemeindevertretung Seeburg in ihrer Sitzung am 18.09.2000 nachfolgende Abwasserbeseitigungsatzung
beschlossen:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§
1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Seeburg betreibt nach
Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebietes
anfallenden Abwassers (Schmutzwasser) eine rechtlich jeweils selbständige
Anlage
a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen
Schmutzwasserbeseitigung
als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt
mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im
Trennverfahren (zentrale Abwasseranlage) oder mittels Einrichtungen und
Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben
sowie Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (dezentrale Abwasseranlage).
(3) Die Gemeinde kann die
Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(4) Art, Lage und Umfang der
öffentlichen Abwasseranlagen sowie Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und
Sanierung bestimmt im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht die Gemeinde.
§
2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne
dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten,
Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie die Beseitigung des in
Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten
Abwassers.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung
ist grundsätzlich das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, ohne Rücksicht auf
die tatsächliche grundbuchliche Festsetzung. Ob hiervon abweichend auch
Grundstücke nach ihrer Nutzung festzusetzen sind, entscheidet die
Gemeindevertretung nach Anhörung.
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen
sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil
einer öffentlichen Abwasseranlage sind.(Grundstücksanschlusskanal und
Revisionsschacht auf dem Grundstück sowie Hausanschlussleitungen bis zum
Revisionsschacht)
(4) Zu der zentralen öffentlichen
Abwasseranlage gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich
aller technischen Einrichtungen wie
a) Leitungsnetz mit getrennten
Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren), sonstige
Anschlussleitungen, die Reinigungsschächte, Pumpstationen und Rückhaltebecken;
b) alle Einrichtungen zur Behandlung
des Abwassers, die im Eigentum der Gemeinde stehen und ferner die von Dritten
hergestellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich die Gemeinde bedient;
soweit sie nicht Grundstücksentwässerungsanlagen sind;
c) offene und verrohrte Gräben und
Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist
und sie zur Aufnahme der Abwässer dienen.
(5) Zur dezentralen öffentlichen
Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und
Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und Klärschlämmen aus
Kleinkläranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(6) Soweit sich Vorschriften dieser
Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen
entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche Personen, die die
tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben.
Besteht für das Grundstück ein
Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind
die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. Teil I,
S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des
öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur,
wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die
Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15
und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den
Anspruch des Nutzers keine der nach den Sachenrechtsbereinigungsgesetz
statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls
bleibt die Beitragspflicht des Grundeigentümers.
§
3
Anschlusszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser
auf Dauer anfällt.
(2) Dauernder Abfall von Abwasser ist
anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle
Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1
richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit die
öffentlichen Kanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden
sind, sonst auf Anschluss des Grundstücks an die dezentrale Abwasseranlage.
(4) Besteht ein Anschluss an die
dezentrale Abwasseranlage, kann die Gemeinde den Anschluss an die zentrale
Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich
eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung mit
der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die zentrale
Abwasseranlage. Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Aufforderung vorzunehmen.
(5) Werden an einer
Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen,
Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für
den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.
§
4
Benutzungszwang
Wenn und soweit ein Grundstück an eine
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer
verpflichtet, alles anfallende Abwasser - sofern nicht eine
Einleitungsbeschränkung nach § 8 gilt - der öffentlichen Abwasseranlage
zuzuführen.
§
5
Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Bei der zentralen Abwasseranlage kann die Gemeinde nach Anhörung Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewähren, wenn der Anschluss des
Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag ist innerhalb eines
Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen.
Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasseranlage.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufes oder auf eine bestimmte
Zeit ausgesprochen werden.
§
6
Entwässerungsgenehmigung
(1) Die Gemeinde Seeburg erteilt nach
den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige
öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser
(Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der
der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des
Anschlusses an die Abwasseranlage bedürfen ebenfalls einer
Entwässerungsgenehmigung.
(2) Entwässerungsgenehmigungen sind von
dem Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).
(3) Die Gemeine entscheidet, ob und in
welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist.
Sie kann bei nichthäuslichen Abwässern
Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der
Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur
Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten
hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
(4) Die Genehmigung wird ungeachtet
privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen
die Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse
und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der
Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich
sein sollten.
(5) Die Gemeinde kann - abweichend von
den Einleitungsbedingungen des § 8 - die Genehmigung unter Bedingungen und
Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufes oder der nachträglichen
Einschränkung oder Änderung erteilen.
(6) Die Gemeinde kann dem
Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage
sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Es
kann ferner angeordnet werden, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige
Überwachung durch die Gemeinde zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu
erstatten hat.
(7) Vor der Erteilung der
Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die
Gemeinde ihr Einverständnis erteilt hat.
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb
von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei
Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens
zwei Jahre verlängert werden.
§
7
Entwässerungsantrag
(1) Der Entwässerungsantrag ist bei der
Gemeinde mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die
Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens
erforderlich wird. In den Fällen des § 3 Abs. 4 ist der Entwässerungsantrag
spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei
allen anderen Vorhaben ist der Antrag einen Monat vor deren geplanten Beginn
einzureichen.
(2) Der Antrag für den Anschluss an
eine zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:
a) Erläuterungsbericht mit einer
Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung.
b) Eine Beschreibung des gewerblichen
Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der
Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtliche
anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.
c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen
mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über
- Menge und Beschaffenheit des
Abwassers
- Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage
- Behandlung und Verbleib von
anfallenden Rückständen (z. B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
- Anfallstelle des Abwassers im
Betrieb.
d) Einen mit Nordpfeil versehenen
Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1:500
mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- vorhandene und geplante bauliche
Anlagen auf dem Grundstück
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle
- in der Nähe der Abwasserleitungen
vorhandener Baumbestand.
e) Einen Schnittplan im Maßstab 1:100
durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den
Entwässerungsprojekten.
Einen Längsschnitt durch die
Grundleitung und die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des
Grundstückes und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße, bezogen auf die
gesetzlich festgelegten Höhen.
f) Grundrisse des Kellers und der
Geschosse im Maßstab 1:100 soweit dies zur Darstellung der
Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen
insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage
kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des
Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage
etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlage.
(3) Der Antrag für den Anschluss an die
dezentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:
a) Angaben über Art und Bemessung der
Grundstücksentwässerungsanlage,
b) Nachweis der wasserbehördlichen
Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage,
c) Einen mit Nordpfeil versehenen
Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1:500
mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- vorhandene und geplante bauliche
Anlagen auf dem Grundstück
- Lage der Hauskläranlage bzw.
Sammelgrube
- Lage der Entwässerungsleitungen
außerhalb des Gebäudes mit Schächten
- Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit
für das Entsorgungsfahrzeug.
(4) Schmutzwasserleitungen sind mit
ausgezogenen Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu
punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und
abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke
bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.
§
8
Einleitungsbedingungen
(1) Für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlagen gelten die in Abs. 2 - 10 geregelten Einleitungsbedingungen.
Wenn eine Einleitung nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird,
treten die in dieser Genehmigung bestimmten Werte an die Stelle der in den
nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine aufgrund der
Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt für Ihren
Geltungsumfang die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung.
(2) Alle Abwässer dürfen nur über die
Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
(3) In den nach dem Trennverfahren
entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- und Dränwasser sowie
unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur
in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
(4) In die öffentlichen Abwasseranlagen
dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die
- die Kanalisation verstopfen oder zu
Ablagerungen führen,
- giftige, übelriechende oder explosive
Dämpfe oder Gase bilden,
- Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße
angreifen sowie
- die Abwasserreinigung oder die
Schlammbeseitigung erschweren.
Hierzu gehören insbesondere folgende
Stoffe:
- Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll,
Küchenabfälle, Treber, Borsten, Lederreste;
- Fasern, Kunststoffe, Textilien,
grobes Papier u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht
eingeleitet werden);
- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement,
Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen
und Teer und deren Emulsionen;
- Jauche, Gülle, Mist,
Silagesickersaft, Blut und Molke;
- Kaltreiniger, die chlorierte
Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;
- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische
und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe
verunreinigten Waschwassers;
- Säuren und Laugen (zulässiger
pH-Bereich 6,5-10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen,
Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren
Salze; Carbide, die Azetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe.
Falls Stoffe dieser Art in stark
verdünnter Form anfallen und dabei die in Abs. 6 genannten Einleiterwerte nicht
überschritten werden, gilt das Einleiterverbot nicht; das Verdünnungs- und
Vermischungsverbot nach Abs. 9 bleibt von dieser Regelung unberührt.
(5) Abwasser mit radioaktiven
Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der 2.
Strahlenschutzverordnung vom 13.10.1976 i. d. F. vom 08.01.1987 - insbesondere
§ 46 Abs. 3 - entspricht.
(6) Abwässer - insbesondere aus
Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B.
Krankenhäuser) - dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des
Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgende
Einleitungswerte nicht überschreiten:
1. Allgemeine Parameter
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a) Temperatur: |
<35 Grad C |
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b) ph-Wert: |
wenigstens 6,5 |
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höchstens 10,0 |
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c) Absetzbare Stoffe: |
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Nur soweit eine Schlammabscheidung
aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen
Abwasseranlagen erforderlich ist: |
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1 ml/l, nach 0,5 Std. Absetzzeit |
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Zur Kontrolle anderer Parameter
können auch niedrigere Werte festgelegt werden, wie z. B. 0,3 ml/l für
toxische Metallhydroxide. |
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2. Verseifbare Öle, Fette und
Fettsäuren |
250 mg/l |
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3. Kohlenwasserstoffe |
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a) direkt abscheidbar |
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(DIN 38409 Teil 19) |
DIN 1999 (Abscheider für
Leichtflüssigkeiten) beachten. Entspricht bei richtiger Dimensionierung
annähernd 150 mg/l KW. |
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b) soweit eine über die Abscheidung
von Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen
erforderlich ist: |
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Kohlenwasserstoff, gesamt |
20 mg/l |
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(gemäß DIN 38409 Teil 18) |
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4. Organische halogenfreie Lösemittel |
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Mit Wasser ganz oder teilweise
mischbar und biologisch abbaubar: |
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Entsprechend spezieller Festlegung,
jedoch Richtwert auf keinen Fall größer als er der Löslichkeit entspricht
oder als 5 g/l. |
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4.1 Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) |
1 mg/l |
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5. Anorganische Stoffe (gelöst und
ungelöst) |
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a) Arsen (As) |
< 1 mg/l |
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b) Blei (Pb) |
< 1 mg/l |
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c) Cadmium (Cd) |
< 0,5 mg/l |
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d) Chrom (sechswertig) (Cr) |
< 0,2 mg/l |
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e) Chrom (Cr) |
< 1 mg/l |
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f) Kupfer (Cu) |
< 1 mg/l |
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g) Nickel (Ni) |
< 1 mg/l |
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h) Quecksilber (Hg) |
< 0,05 mg/l |
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i) Selen
(Se) |
< 1 mg/l |
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j) Zink (Zn) |
< 5 mg/l |
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k) Zinn (Sn) |
< 5 mg/l |
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l) Kobalt (Co) |
< 0,5 mg/l |
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m) Silber (Ag) |
< 2 mg/l |
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6. Anorganische Stoffe (gelöst) |
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a) Stickstoff aus Ammonium und
Ammoniak (NH4-N+NH3-N) |
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80 mg/l 5000 EG |
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200 mg/l 5000 EG |
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b) Cyanid, gesamt (CN) |
20 mg/l |
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c) Fluorid (F) |
60 mg/l |
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d) Nitrit, falls größere Frachten
anfallen (NO2-N) |
10 mg/l |
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e) Sulfat (SO4) |
600 mg/l |
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f) Phosphorverbindungen (P) |
15 mg/l |
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7. Organische Stoffe |
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a) wasserdampfflüchtige, halogenfreie
Phenole (als C6H5OH) |
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100 mg/l |
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b) Farbstoffe |
Nur in einer so niedrigen
Konzentration, daß der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer
mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint, z.
B. für roten Farbstoff: Extinktion 0,05 cm-l |
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8. Spontan sauerstoffverbrauchende
Stoffe gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchung "Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G
24)" 17. Lieferung; 1986 |
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100 mg/l |
9. Für vorstehend nicht aufgeführte
Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfalle festgesetzt.
(7) Bei der Einleitung von
Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von
anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentlichen Abwasseranlagen ist eine
qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben,
die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger
als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. Die Mischprobe ist nicht bei den
Parametern Temperatur und ph-Wert anzuwenden.
Bei der Einleitung sind die vorstehend
genannten Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt auch dann als eingehalten,
wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen ihres Überwachungsrechts vom Amt
durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen den Grenzwert nicht überschreiten
und kein Ergebnis den Grenzwert um mehr als 100 % übersteigt. Dabei bleiben
Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, unberücksichtigt.
Die zur Ermittlung der physikalischen
und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach
den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung
in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des
Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V.
Berlin, auszuführen.
(8) Höhere Einleitungswerte können im
Einzelfall, nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zugelassen werden,
wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und
Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen
Abwasseranlagen, die bei ihnen beschäftigten Personen und die
Abwasserbehandlung vertretbar sind.
Niedrigere als die aufgeführten
Einleitungswerte und Frachtbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und
die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit
dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der
öffentlichen Abwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen,
die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der
Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu
verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren
Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter
das Einleitungsverbot nach Abs. 6.
(9) Es ist unzulässig, entgegen den
jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu
vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte zu
erreichen. Dies gilt nicht in bezug auf den Parameter Temperatur.
(10) Ist damit zu rechnen, dass das
anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden
Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und
geeignete Rückhaltemaßnahmen zu ergreifen.
(11) Werden von dem Grundstück Stoffe
oder Abwässer im Sinne der Abs. 4 bis 6 unzulässigerweise in die öffentlichen
Abwasseranlagen eingeleitet, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des
Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage
zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und
selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen
zu lassen.
II.
Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen
§
9
Grundstücksanschlusskanal
(1) Jedes Grundstück muss einen
eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Die
Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusskanals und die Anordnung der
Revisionsschächte bestimmt die Gemeinde.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss
mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal zulassen.
Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung,
Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils
fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.
(3) Die Gemeinde lässt die
Grundstücksanschlusskanäle einschließlich der Reinigungs- und Revisionsschächte
herstellen.
(4) Ergeben sich bei der Ausführung der
Grundstücksanschlusskanäle unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein
Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der
Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage
entstehenden Aufwand zu tragen.
Der Grundstückseigentümer kann keine
Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch
solche Änderungen der Grundstücksanschlusskanäle beim Bau und Betrieb der
Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.
(5) Die Gemeinde hat den
Grundstücksanschlusskanal zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die
Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung
durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.
(6) Der Grundstückseigentümer darf den
Grundstücksanschlusskanal nicht ohne Genehmigung der Gemeinde verändern oder
verändern lassen.
§
10
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Entwässerungsanlage auf dem
anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer nach den jeweils
geltenden Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den
Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
Ist für das Ableiten der Abwässer in
den Kanalanschluss ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht
Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt
werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage eingebaut werden.
(2) Die Verfüllung von Rohrgäben hat
nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des
Hausanschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben
muss sach- und fachgerecht erfolgen.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage
darf erst nach ihrer Abnahme durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden. Bis
zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme
Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu
beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung
für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage
ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten.
Werden Mängel festgestellt, so kann gefordert werden, dass die Grundstücksentwässerungsanlage
auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand
gebracht wird.
(5) Entsprechen vorhandene
Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden
Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf
Verlangen auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem
Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.
Der Grundstückseigentümer ist zur
Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen
Abwasseranlage das erforderlich machen.
Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der
Genehmigung durch die Gemeinde. Die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§
11
Überwachung
der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Gemeinde oder ihren
Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur
Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu
den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallungen zu gewähren.
Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das
eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.
(2) Alle Teile der
Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen,
Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen
zugänglich sein.
(3) Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten
Auskünfte zu erteilen.
§
12
Sicherung
gegen Rückstau
(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche
vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume,
Schächte, Schmutzwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen
für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau
gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und
dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.
(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht
dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen
Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume,
Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser
mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene
zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.
III.
Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage
§
13
Bau,
Betrieb und Überwachung
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen
sind von dem Grundstückseigentümer gem. den Vorschriften der entspr. DIN-Norm
zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen
sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die
Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann.
(3) Für die Überwachung gilt § 11
sinngemäß.
§
14
Einbringungsverbote
In die Grundstücksentwässerungsanlage
dürfen die in § 8 Abs. 4 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden. § 8 Abs.
4 Satz 4 bleibt unberührt.
§
15
Entleerung
(1) Die abflusslosen Sammelgruben
werden von der Gemeinde oder ihrem Beauftragten regelmäßig entleert. Zu diesem
Zwecke ist der Gemeinde oder ihrem Beauftragten ungehindert Zutritt zu
gewähren. Das anfallende Abwasser wird einer Behandlungsanlage zugeführt.
(2) Abflusslose Gruben werden bei
Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig -
mindestens eine Woche vorher – der Gemeinde oder bei dem von ihr Beauftragten
die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
(3) Die Gemeinde oder ihre Beauftragten
geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich
geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu
treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
IV.
Schlussvorschriften
§
16
Maßnahmen
an den öffentlichen Abwasseranlagen
Einrichtungen der öffentlichen
Abwasseranlage dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit Zustimmung der
Gemeinde betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind
unzulässig.
§
17
Anzeigepflichten
(1) Entfallen für ein Grundstück die
Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 Abs. 1), so hat der
Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(2) Gelangen gefährliche oder
schädliche Stoffe in eine der öffentlichen Abwasseranlagen, so ist die Gemeinde
Seeburg unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Grundstückseigentümer hat
Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich der Gemeinde
mitzuteilen.
(4) Wechselt das Eigentum an einem
Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer
verpflichtet.
(5) Wenn Art und Menge des Abwassers
sich erheblich ändern (z. B. bei Produktionsumstellungen), so hat der
Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§
18
Altanlagen
(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an
eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück
anfallenden Abwassers dienten und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen
Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer
innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die
Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu
entwässern, schließt die Gemeinde den Anschluss auf Kosten des
Grundstückseigentümers.
§
19
Vorhaben
des Bundes und des Landes
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten
auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit dem gesetzliche Regelungen
nicht entgegenstehen.
§
20
Befreiung
(1) Die Gemeinde kann nach Anhörung von
den Bestimmungen in §§ 6 ff. dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahmen
vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im
Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann unter
Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
§
21
Haftung
(1) Für Schäden, die durch
satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der
Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung, schädliche
Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet
werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde Seeburg von allen
Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen die
Gemeinde geltend machen.
(2) Wer entgegen § 16 unbefugt
Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt,
haftet für entstehende Schäden.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet
außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den
mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr
vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(4) Wer durch Nichtbeachtung der
Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs.
5 AbnAG) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu
erstatten.
(5) Mehrere Verursacher haften als
Gesamtschuldner.
(6) Bei Überschwemmungsschäden als
Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen
Abwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder
Schneeschmelze;
b) Betriebsstörungen, z. B. bei Ausfall
eines Pumpwerkes;
c) Behinderungen des Abwasserabflusses,
z. B. Bei Kanalbruch oder Verstopfung;
d) zeitweiliger Stillegung der
öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder
Ausführung von Anschlussarbeiten;
hat der Grundstückseigentümer einen
Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der
Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.
(7) Wenn bei der dezentralen Entsorgung
trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung infolge höherer Gewalt, Streik,
Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst
verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden
muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Ersatz eventuell
dadurch bedingter Schäden.
§
22
Zwangsmittel
(1) Für den Fall, dass die Vorschriften
dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach
den §§ 13-23 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit den §§ 15-25 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die zuständigen Behörden ein Zwangsgeld
bis zu 100.000,00 DM angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann
wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Die zu erzwingende Handlung kann
nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen
durchgesetzt werden.
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der
Ersatzvornahme werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.
§
23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5
Abs. 2 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht
rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt;
2. § 3 Abs. 3 sein Grundstück nicht
nach dem von der Gemeinde vorgeschriebenen Verfahren entwässert;
3. § 4 das bei ihm anfallende Abwasser
nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet;
4. dem nach § 6 genehmigten
Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;
5. § 7 den Anschluss seines Grundstücks
an die öffentliche Abwasseranlage oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung
nicht beantragt;
6. §§ 8 oder 14 Abwasser einleitet, das
einem Einleitungsverbot unterliegt, oder Abwasser einleitet, das nicht den
Einleitungswerten entspricht.
7. § 10 Abs. 3 die
Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in
Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;
8. § 10 Abs. 4 die Entwässerungsanlage
seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;
9. § 11 Beauftragten der Gemeinde nicht
ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
10. § 15 Abs. 2 die Anzeige der
notwendigen Grubenentleerung unterlässt;
11. § 15 Abs. 1 die Entleerung
behindert;
12. § 16 die öffentliche Abwasseranlage
betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;
13. § 17 seine Anzeigepflichten nicht
oder nicht unverzüglich erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 5.000,00 DM geahndet werden.
§
24
Beiträge
und Gebühren
(1) Für die Herstellung, Erweiterung,
Verbesserung, Erneuerung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage
einschließlich der Grundstücksanschlüsse werden Beiträge und Gebühren nach
einer besonderen Satzung erhoben, die auf dem brandenburgischen
Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 15.06.1999 (GVBl. I. S. 231) beruhen.
(2) Für die Genehmigung von
Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungskosten nach der
Verwaltungskostensatzung erhoben.
§
25
Übergangsregelung
(1) Die vor Inkrafttreten der Satzung
eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung
weitergeführt.
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser
Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht
an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der
Entwässerungsantrag gemäß § 7 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem
Inkrafttreten einzureichen.
§
26
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum
16.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung vom
7.03.1995, in der Fassung vom 19.12.1996 außer Kraft.
Seeburg, den 18.09.2000
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