Abwasserbeseitigungssatzung

der Gemeinde Seeburg

 

 

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I, S. 398),zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. 4.1998 (GVBl.I S. 62), der §§ 21 ff. des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. I, S. 302), des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.12.1991 (GVBl. I, S. 636), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 18.12.1991 (GVBl. I, S. 661) und der §§ 1, 2, 4 und 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung vom 15.06.1999 (GVBl. I, S. 231) hat die Gemeindevertretung Seeburg in ihrer Sitzung am 18.09.2000       nachfolgende Abwasserbeseitigungsatzung beschlossen:

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1

Allgemeines

 

 

(1) Die Gemeinde Seeburg betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebietes anfallenden Abwassers (Schmutzwasser) eine rechtlich jeweils selbständige Anlage

 

a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung,

 

b) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung

 

als öffentliche Einrichtung.

 

 

(2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trennverfahren (zentrale Abwasseranlage) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben sowie Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (dezentrale Abwasseranlage).

 

(3) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

 

(4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht die Gemeinde.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

 

(1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.

 

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, ohne Rücksicht auf die tatsächliche grundbuchliche Festsetzung. Ob hiervon abweichend auch Grundstücke nach ihrer Nutzung festzusetzen sind, entscheidet die Gemeindevertretung nach Anhörung.

 

 

 

 

 

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.(Grundstücksanschlusskanal und Revisionsschacht auf dem Grundstück sowie Hausanschlussleitungen bis zum Revisionsschacht)

 

(4) Zu der zentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie

 

a) Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren), sonstige Anschlussleitungen, die Reinigungsschächte, Pumpstationen und Rückhaltebecken;

 

b) alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, die im Eigentum der Gemeinde stehen und ferner die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich die Gemeinde bedient; soweit sie nicht Grundstücksentwässerungsanlagen sind;

 

c) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn ihnen wasserrechtlich die Gewässereigenschaft entzogen ist und sie zur Aufnahme der Abwässer dienen.

 

(5) Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und Klärschlämmen aus Kleinkläranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

 

(6) Soweit sich Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. Teil I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach den Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundeigentümers.

 

 

 

 

§ 3

Anschlusszwang

 

 

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt.

 

(2) Dauernder Abfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.

 

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentlichen Kanalisationsanlagen für das Grundstück betriebsbereit vorhanden sind, sonst auf Anschluss des Grundstücks an die dezentrale Abwasseranlage.

 

(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann die Gemeinde den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Abwasseranlage. Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen.

 

(5) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.

 

 

 

 

§ 4

Benutzungszwang

 

 

Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser - sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 8 gilt - der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.

 

 

 

 

§ 5

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

 

(1) Bei der zentralen Abwasseranlage kann die Gemeinde nach Anhörung Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewähren, wenn der Anschluss des Grundstückes für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde zu stellen.

 

Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwasseranlage.

 

(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des Widerrufes oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden.

 

 

 

 

§ 6

Entwässerungsgenehmigung

 

 

(1) Die Gemeinde Seeburg erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Abwasseranlage bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.

 

(2) Entwässerungsgenehmigungen sind von dem Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).

 

(3) Die Gemeine entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist.

Sie kann bei nichthäuslichen Abwässern Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

 

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

 

(5) Die Gemeinde kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 8 - die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufes oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

 

(6) Die Gemeinde kann dem Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Es kann ferner angeordnet werden, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige Überwachung durch die Gemeinde zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten hat.

 

(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die Gemeinde ihr Einverständnis erteilt hat.

 

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.

 

 

 

 

§ 7

Entwässerungsantrag

 

 

(1) Der Entwässerungsantrag ist bei der Gemeinde mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 3 Abs. 4 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Antrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

 

(2) Der Antrag für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:

 

a) Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung.

 

b) Eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtliche anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.

 

c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über

 

- Menge und Beschaffenheit des Abwassers

 

- Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage

 

- Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z. B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)

 

- Anfallstelle des Abwassers im Betrieb.

 

d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:

 

- Straße und Hausnummer

 

- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück

 

- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen

 

- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle

 

- in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand.

 

e) Einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten.

 

Einen Längsschnitt durch die Grundleitung und die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstückes und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße, bezogen auf die gesetzlich festgelegten Höhen.

 

f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100 soweit dies zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlage.

 

(3) Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage hat zu enthalten:

 

a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage,

 

b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage,

 

c) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:

 

- Straße und Hausnummer

 

- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück

 

- Lage der Hauskläranlage bzw. Sammelgrube

 

- Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten

 

- Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug.

 

(4) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.

 

 

 

 

§ 8

Einleitungsbedingungen

 

 

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gelten die in Abs. 2 - 10 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten die in dieser Genehmigung bestimmten Werte an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt für Ihren Geltungsumfang die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung.

 

(2) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

 

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

 

 

 

 

 

 

(4) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die

 

- die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen,

 

- giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden,

 

- Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie

 

- die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren.

 

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

 

- Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Borsten, Lederreste;

 

- Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);

 

- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;

 

- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke;

 

- Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern;

 

- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;

 

- Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,5-10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, die Azetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe.

 

Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Abs. 6 genannten Einleiterwerte nicht überschritten werden, gilt das Einleiterverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot nach Abs. 9 bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der 2. Strahlenschutzverordnung vom 13.10.1976 i. d. F. vom 08.01.1987 - insbesondere § 46 Abs. 3 - entspricht.

 

(6) Abwässer - insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) - dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:

 

1. Allgemeine Parameter

 

a) Temperatur:                                                     

<35 Grad C

 

 

b) ph-Wert:                                                       

wenigstens 6,5

 

höchstens 10,0

 

 

c) Absetzbare Stoffe:

 

 

 

Nur soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist:

 

 

1 ml/l, nach 0,5 Std. Absetzzeit

 

 

Zur Kontrolle anderer Parameter können auch niedrigere Werte festgelegt werden, wie z. B. 0,3 ml/l für toxische Metallhydroxide.

 

 

 

2. Verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren

250 mg/l

 

 

3. Kohlenwasserstoffe

 

a) direkt abscheidbar

 

(DIN 38409 Teil 19)

DIN 1999 (Abscheider für Leichtflüssigkeiten) beachten. Entspricht bei richtiger Dimensionierung annähernd 150 mg/l KW.

 

 

b) soweit eine über die Abscheidung von Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist:

 

Kohlenwasserstoff, gesamt

20 mg/l

(gemäß DIN 38409 Teil 18)

 

 

 

4. Organische halogenfreie Lösemittel

 

 

 

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar:

 

 

Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert auf keinen Fall größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l.

4.1 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

 1 mg/l

5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

 

 

 

a) Arsen (As)

< 1 mg/l

b) Blei (Pb)

< 1 mg/l

c) Cadmium (Cd)

< 0,5 mg/l

d) Chrom (sechswertig) (Cr)

< 0,2 mg/l

e) Chrom (Cr)

< 1 mg/l

f) Kupfer (Cu)

< 1 mg/l

g) Nickel (Ni)

< 1 mg/l

h) Quecksilber (Hg)

< 0,05 mg/l

i) Selen (Se)

< 1 mg/l

j) Zink (Zn)

< 5 mg/l

k) Zinn (Sn)

< 5 mg/l

l) Kobalt (Co)

< 0,5 mg/l

m) Silber (Ag)

< 2 mg/l

 

 

6. Anorganische Stoffe (gelöst)

 

 

 

a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N)

 

 

80 mg/l    5000 EG

 

200 mg/l  5000 EG

b) Cyanid, gesamt (CN)

20 mg/l

c) Fluorid (F)

60 mg/l

 

 

d) Nitrit, falls größere Frachten anfallen (NO2-N)

10 mg/l

e) Sulfat (SO4)

600 mg/l

f) Phosphorverbindungen (P)

15 mg/l

 

 

7. Organische Stoffe

 

 

 

a) wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole (als C6H5OH)

 

 

100 mg/l

b) Farbstoffe

Nur in einer so niedrigen Konzentration, daß der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint, z. B. für roten Farbstoff: Extinktion 0,05 cm-l

 

 

8. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung "Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)" 17. Lieferung; 1986

 

 

100 mg/l

 

9. Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfalle festgesetzt.

 

(7) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentlichen Abwasseranlagen ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. Die Mischprobe ist nicht bei den Parametern Temperatur und ph-Wert anzuwenden.

 

Bei der Einleitung sind die vorstehend genannten Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen ihres Überwachungsrechts vom Amt durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen den Grenzwert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Grenzwert um mehr als 100 % übersteigt. Dabei bleiben Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, unberücksichtigt.

 

Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V. Berlin, auszuführen.

 

(8) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall, nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die bei ihnen beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind.

 

Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 6.

 

(9) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen. Dies gilt nicht in bezug auf den Parameter Temperatur.

 

(10) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltemaßnahmen zu ergreifen.

 

(11) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Abs. 4 bis 6 unzulässigerweise in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen

 

 

§ 9

Grundstücksanschlusskanal

 

 

(1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusskanals und die Anordnung der Revisionsschächte bestimmt die Gemeinde.

 

(2) Die Gemeinde kann den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.

 

(3) Die Gemeinde lässt die Grundstücksanschlusskanäle einschließlich der Reinigungs- und Revisionsschächte herstellen.

 

(4) Ergeben sich bei der Ausführung der Grundstücksanschlusskanäle unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen.

Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen der Grundstücksanschlusskanäle beim Bau und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

 

(5) Die Gemeinde hat den Grundstücksanschlusskanal zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.

 

(6) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschlusskanal nicht ohne Genehmigung der Gemeinde verändern oder verändern lassen.

 

 

 

 

§ 10

Grundstücksentwässerungsanlage

 

 

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.

 

Ist für das Ableiten der Abwässer in den Kanalanschluss ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage eingebaut werden.

 

(2) Die Verfüllung von Rohrgäben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben muss sach- und fachgerecht erfolgen.

 

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.

 

(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann gefordert werden, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

 

(5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen.

 

Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.

 

Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde. Die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

 

 

 

 

§ 11

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

 

(1) Der Gemeinde oder ihren Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallungen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

 

(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.

 

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

 

 

 

 

§ 12

Sicherung gegen Rückstau

 

 

(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

 

(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Besondere Vorschriften für die dezentrale Abwasseranlage

 

 

§ 13

Bau, Betrieb und Überwachung

 

 

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von dem Grundstückseigentümer gem. den Vorschriften der entspr. DIN-Norm zu errichten und zu betreiben.

 

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann.

 

(3) Für die Überwachung gilt § 11 sinngemäß.

 

 

 

 

§ 14

Einbringungsverbote

 

 

In die Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 8 Abs. 4 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden. § 8 Abs. 4 Satz 4 bleibt unberührt.

 

 

 

 

§ 15

Entleerung

 

 

(1) Die abflusslosen Sammelgruben werden von der Gemeinde oder ihrem Beauftragten regelmäßig entleert. Zu diesem Zwecke ist der Gemeinde oder ihrem Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser wird einer Behandlungsanlage zugeführt.

 

(2) Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher – der Gemeinde oder bei dem von ihr Beauftragten die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.

 

(3) Die Gemeinde oder ihre Beauftragten geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.

 

 

 

 

IV. Schlussvorschriften

 

 

§ 16

Maßnahmen an den öffentlichen Abwasseranlagen

 

 

Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.

 

 

 

 

 

§ 17

Anzeigepflichten

 

 

(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

 

(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der öffentlichen Abwasseranlagen, so ist die Gemeinde Seeburg unverzüglich zu unterrichten.

 

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

 

(4) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

 

(5) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z. B. bei Produktionsumstellungen), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

 

 

 

 

§ 18

Altanlagen

 

 

(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.

 

(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.

 

 

 

 

§ 19

Vorhaben des Bundes und des Landes

 

 

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

 

 

 

 

§ 20

Befreiung

 

 

(1) Die Gemeinde kann nach Anhörung von den Bestimmungen in §§ 6 ff. dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahmen vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

 

 

(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

 

 

 

 

§ 21

Haftung

 

 

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung, schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde Seeburg von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen die Gemeinde geltend machen.

 

(2) Wer entgegen § 16 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.

 

(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

 

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbnAG) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

 

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

 

(6) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

 

a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;

 

b) Betriebsstörungen, z. B. bei Ausfall eines Pumpwerkes;

 

c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z. B. Bei Kanalbruch oder Verstopfung;

 

d) zeitweiliger Stillegung der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten;

 

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind.

 

(7) Wenn bei der dezentralen Entsorgung trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Ersatz eventuell dadurch bedingter Schäden.

 

 

§ 22

Zwangsmittel

 

 

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach den §§ 13-23 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit den §§ 15-25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die zuständigen Behörden ein Zwangsgeld bis zu 100.000,00 DM angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

 

(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

 

(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

 

 

 

 

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

 

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt;

 

2. § 3 Abs. 3 sein Grundstück nicht nach dem von der Gemeinde vorgeschriebenen Verfahren entwässert;

 

3. § 4 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ableitet;

 

4. dem nach § 6 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;

 

5. § 7 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt;

 

6. §§ 8 oder 14 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt, oder Abwasser einleitet, das nicht den Einleitungswerten entspricht.

 

7. § 10 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;

 

8. § 10 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt;

 

9. § 11 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;

 

10. § 15 Abs. 2 die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung unterlässt;

 

11. § 15 Abs. 1 die Entleerung behindert;

 

12. § 16 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;

 

13. § 17 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 DM geahndet werden.

 

 

 

 

§ 24

Beiträge und Gebühren

 

 

(1) Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage einschließlich der Grundstücksanschlüsse werden Beiträge und Gebühren nach einer besonderen Satzung erhoben, die auf dem brandenburgischen Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 15.06.1999 (GVBl. I. S. 231) beruhen.

 

(2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.

 

 

 

 

§ 25

Übergangsregelung

 

 

(1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

 

(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gemäß § 7 dieser Satzung spätestens zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

 

 

 

 

§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung vom 7.03.1995, in der Fassung vom 19.12.1996 außer Kraft.

 

 

Seeburg, den 18.09.2000

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorsitzender der

Gemeindevertretung

 

Amtsdirektor