1. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Gemeinde Seeburg
Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2001 (GVBl. I S. 30), der §§ 21ff des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22.12.1997 (GVBl. I S. 168), des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der geltenden Fassung, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 18.12.1991 (GVBl. I S. 661) und der §§ 1,2,4,6,8,10,12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Form der Neufassung vom 15.06.1999 (GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287) hat die Gemeindevertretung Seeburg in ihrer Sitzung am 12.12.2002 nachfolgende 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen:
Der § 20 erhält nachfolgende Fassung:
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 15 KAG handelt, wer entgegen § 17 dieser Satzung
Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 5000 € geahndet werden.
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.
Seeburg, den 12.12.2002
Vorsitzender
der Gemeindevertretung Amtsdirektor