1.      Änderung der

Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Gemeinde Seeburg

 

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2001 (GVBl. I S. 30), der §§ 21ff des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22.12.1997 (GVBl. I S. 168), des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der geltenden Fassung, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 18.12.1991 (GVBl. I S. 661) und der §§ 1,2,4,6,8,10,12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Form der Neufassung vom 15.06.1999 (GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287) hat die Gemeindevertretung Seeburg in ihrer Sitzung am              12.12.2002 nachfolgende 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen:

 

 

 

I.                   Änderungen

 

Der § 20 erhält nachfolgende Fassung:

 

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig nach § 15 KAG handelt, wer entgegen § 17 dieser Satzung

Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 5000 € geahndet werden.

 

 

II.                Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft.

 

 

 

 

Seeburg, den 12.12.2002 

 

 

 

Vorsitzender

der Gemeindevertretung                                                                      Amtsdirektor