Bekanntmachung
der
Hauptsatzung der Gemeinde Seeburg
Die
durch die Gemeindevertretung Seeburg auf der Sitzung der Gemeindevertretung am
07.09.2000 beschlossene Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Eine
Ausfertigung der Hauptsatzung der Gemeinde Seeburg ist im "Amtsblatt für
das Amt Fahrland" Nr. 09/2000 veröffentlicht.
Neu
Fahrland, den 15.09.2000
Amt
Fahrland
Hauptsatzung
der
Gemeinde Seeburg
Aufgrund der §§ 6 und 3i Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg: (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBI. 1 S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1998 (GVBI‑ 1 S. 62), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Seeburg in ihrer Sitzung am 07.09.2000 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
1.
Die Gemeinde führt den Namen "Seeburg".
2.
Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt
Fahrland an.
§ 2
Die
Gemeinde führt bislang kein eigenes Wappen und keine eigene Flagge.
§ 3
1
. Im Rahmen des § 16 GO hat jeder
Einwohner das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der
Gemeindevertretung zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen, sobald die
Tagesordnung bekannt gegeben ist
2.
Das Recht kann während der Dienststunden bis zum Beginn der öffentlichen
Sitzung im Gebäude der Amtsverwaltung, Tschudistraße 1, 14476 Neu Fahrland,
wahrgenommen werden.
§ 4
Die
Gemeindevertretung behält sich nach § 35 Aha. 2 Nrn. 18 und 19 GO die
Entscheidung vor über
a)
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und
die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den
vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten, wem
der Wert 3000 Euro übersteigt.
b)
den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften,
sofern der Wert 3000 Euro übersteigt, es: sei dem, es handelt sich um ein Geschäft
der laufenden Verwaltung.
§ 5
1
. Beabsichtigt ein Gemeindevertreter, sein Recht nach § 37 Abs. 3 GO,
Vorschläge einzubringen oder Anträge zu stellen, auszuüben, sind sie zu begründen
und in schriftlicher Form dem ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzenden der
Gemeindevertretung oder dem Amtsdirektor zuzuleiten.
2. Jeder Gemeindevertreter kann an den Sitzungen der Fachausschüsse,
denen er nicht angehört ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Einladungen sind ihm
rechtzeitig zuzuleiten. Jedes Mitglied erhält die Niederschriften über die
Sitzungen der Ausschüsse.
3. Kann ein Gemeindevertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der
Gemeindeviertretung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das, dem
ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzenden der Gemeindevertretung
mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Gemeindevertretung
oder eines Ausschusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden zu
entschuldigen und bei einer Ausschusssitzung außerdem unverzüglich seinen
Vertreter zu benachrichtigen.
4.
Die Gemeindevertretung behält sich folgende Angelegenheiten der
laufenden Verwaltung nach § 63 Abs. 1 Buchstabe e für die ansonsten der
Amtsdirektor zuständig ist zu Entscheidung vor, soweit es sich nicht um
Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt,
a) Vergabe von Aufträgen, sofern ihr Wert im Einzelfall 20.000 Euro übersteigt
und
b) Abschluss von Pachtverträgen mit einer Laufzeit von über einem
Jahr.
§ 6
1, Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle 2 Monate zu einer
Sitzung zusammen.
2.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden nach
§ 9 Abs. 5 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht.
3. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 Satz 3 GO für folgende
Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:
a)
Personal- und Disziplinarangelegenheiten
b)
Grundstücksangelegenheiten und Vergaben
c)
Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner
d)
Aushandlung von Verträgen mit Dritten
e)
die erstmalige Beratung über Zuschüsse.
§7
1. Bei der Besetzung der Ausschussvorsitze werden die Fraktionen
entsprechend ihren Sitzanteilen in der Gemeindevertretung berücksichtigt, wobei
§ 50 Abs. 2 und 3 GO sinngemäß anzuwenden ist. Die Fraktionen benennen die
Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Gemeindevertretung nach §
50 Abs. 1 GO bildet, sind öffentlich,
3. In Angelegenheiten des § 44 Satz 2 GO und des § 6 Abs. 3 der
Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
4.Es
werden folgende ständige Ausschüsse gebildet:
|
Ausschuss
|
Aufgaben |
Zusammensetzung |
|
|
|
|
|
Bauausschuss |
Bauangelegenheiten
der Gemeinde Stellungnahme zu Bauanträgen |
4
Gemeindevertreter |
|
Sozialausschuss |
soziale
Angelegenheiten, Wohnungsvergabe |
2
Gemeindevertreter |
|
|
|
|
|
Rechnungsprüfungs-
und Finanzausschuss |
Prüfung
der Jahresrechnung und Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses
Vorbereitung des Haushaltsplanes |
3
Gemeindevertreter |
§ 8
Ein
Hauptausschuss wird nicht gebildet.
§ 9
1. Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.
2.
Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im "Amtsblatt für das Amt
Fahrland".
3. In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche
Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des
Aktenzeichens hinzuweisen. Ist für eine Genehmigung kein Aktenzeichen
angegeben, bedarf es statt der Angabe des Aktenzeichens des Hinweises, dass die
Genehmigung, ohne ein solches Zeichen erteilt worden ist.
4. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile im "Amtsblatt für das Amt Fahrland" dadurch ersetzt werden, dass diese im Dienstgebäude des Amtes Fahrland, Tschudistraße 1, 14476 Neu Fahrland, zu jedermanns Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird von Amtsdirektor angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
5. Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung
der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse durch Aushang im amtlichen
Bekanntmachungskasten, der Gemeinde in Seeburg, Dorfstraße 15, bekanntgemacht.
Die Schriftstücke sind mindestens 4 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen.
Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des
Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem
ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten
zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage nach dem
die Ladung zur Post gegeben wurde.
6. Ist eine rechtszeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2 oder 5
festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse
nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter
Weise durchgeführt werden Die Bekanntmachung ist in der nach den in Absatz 2
oder 5 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.
§ 10
Die
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung vom 03.02.1994 mit der 1. Nachtragssatzung zur
Hauptsatzung vom 15.09. 1994 und der 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung vom
16.04.1998 außer Kraft.
Neu
Fahrland, den 07.09.2000
Unterschriften
des Vorsitzender der Gemeindevertretung und des Amtsdirektors