Bekanntmachung

der Hauptsatzung der Gemeinde Seeburg

 

Die durch die Gemeindevertretung Seeburg auf der Sitzung der Gemeindevertretung am 07.09.2000 beschlossene Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Eine Ausfertigung der Hauptsatzung der Gemeinde Seeburg ist im "Amtsblatt für das Amt Fahrland" Nr. 09/2000 veröffentlicht.

Neu Fahrland, den 15.09.2000

Amt Fahrland

Der Direktor

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Seeburg

 

Aufgrund der §§ 6 und 3i Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg: (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBI. 1 S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1998 (GVBI‑ 1 S. 62), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Seeburg in ihrer Sitzung am 07.09.2000 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

                 § 1

 

Name der Gemeinde

1. Die Gemeinde führt den Namen "Seeburg".

2. Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt Fahrland an.

 

                 § 2  

Wappen, Flagge

Die Gemeinde führt bislang kein eigenes Wappen und keine eigene Flagge.

 

                 § 3

Unterrichtung der Einwohner, Einsicht In Beschlussvorlagen

1 . Im Rahmen des § 16 GO hat jeder Einwohner das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen, sobald die Tagesordnung bekannt gegeben ist

 

2. Das Recht kann während der Dienststunden bis zum Beginn der öffentlichen Sitzung im Gebäude der Amtsverwaltung, Tschudistraße 1, 14476 Neu Fahrland, wahrgenommen werden.

 

                 § 4

Wertgrenzen bei Entscheidungen der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung behält sich nach § 35 Aha. 2 Nrn. 18 und 19 GO die Entscheidung vor über

a) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten, wem der Wert 3000 Euro übersteigt.

 

b) den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, sofern der Wert 3000 Euro übersteigt, es: sei dem, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

                 § 5

Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter

1 . Beabsichtigt ein Gemeindevertreter, sein Recht nach § 37 Abs. 3 GO, Vorschläge einzubringen oder Anträge zu stellen, auszuüben, sind sie zu begründen und in schriftlicher Form dem ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder dem Amtsdirektor zuzuleiten.

2. Jeder Gemeindevertreter kann an den Sitzungen der Fachausschüsse, denen er nicht angehört ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Einladungen sind ihm rechtzeitig zuzuleiten. Jedes Mitglied erhält die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse.

 3. Kann ein Gemeindevertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der Gemeindeviertretung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das, dem ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzenden der Gemeindevertretung mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen und bei einer Ausschusssitzung außerdem unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen.

4. Die Gemeindevertretung behält sich folgende Angelegenheiten der laufenden Verwaltung nach § 63 Abs. 1 Buchstabe e für die ansonsten der Amtsdirektor zuständig ist zu Entscheidung vor, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt,

a) Vergabe von Aufträgen, sofern ihr Wert im Einzelfall 20.000 Euro übersteigt und

b) Abschluss von Pachtverträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr.

 

                § 6

Gemeindevertretung

1, Die Gemeindevertretung tritt mindestens alle 2 Monate zu einer Sitzung zusammen.

2. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden nach § 9 Abs. 5 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht.

3. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 Satz 3 GO für folgende Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:

a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten

b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben

c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner

d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten

e) die erstmalige Beratung über Zuschüsse.

 

                  §7

Ausschüsse

1. Bei der Besetzung der Ausschussvorsitze werden die Fraktionen entsprechend ihren Sitzanteilen in der Gemeindevertretung berücksichtigt, wobei § 50 Abs. 2 und 3 GO sinngemäß anzuwenden ist. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse, welche die Gemeindevertretung nach § 50 Abs. 1 GO bildet, sind öffentlich, 

3. In Angelegenheiten des § 44 Satz 2 GO und des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

4.Es werden folgende ständige Ausschüsse gebildet:

Ausschuss

Aufgaben

Zusammensetzung

 

 

 

Bauausschuss

Bauangelegenheiten der Gemeinde Stellungnahme zu Bauanträgen

4 Gemeindevertreter

Sozialausschuss

soziale Angelegenheiten, Wohnungsvergabe

2 Gemeindevertreter

 

 

 

Rechnungsprüfungs- und Finanzausschuss

Prüfung der Jahresrechnung und Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses Vorbereitung des Haushaltsplanes

3 Gemeindevertreter

 

                 § 8

Hauptausschuss

 Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.

 

                 § 9

Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.

2. Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im "Amtsblatt für das Amt Fahrland".

3. In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinzuweisen. Ist für eine Genehmigung kein Aktenzeichen angegeben, bedarf es statt der Angabe des Aktenzeichens des Hinweises, dass die Genehmigung, ohne ein solches Zeichen erteilt worden ist.

4. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile im "Amtsblatt für das Amt Fahrland" dadurch ersetzt werden, dass diese im Dienstgebäude des Amtes Fahrland, Tschudistraße 1, 14476 Neu Fahrland, zu jedermanns Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird von Amtsdirektor angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

 5. Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse durch Aushang im amtlichen Bekanntmachungskasten, der Gemeinde in Seeburg, Dorfstraße 15, bekanntgemacht. Die Schriftstücke sind mindestens 4 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.

6. Ist eine rechtszeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2 oder 5 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden Die Bekanntmachung ist in der nach den in Absatz 2 oder 5 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.

 

               § 10

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.02.1994 mit der 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung vom 15.09. 1994 und der 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung vom 16.04.1998 außer Kraft.

Neu Fahrland, den 07.09.2000

Unterschriften des Vorsitzender der Gemeindevertretung und des Amtsdirektors