S a t z u n g
über
Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
- Sondernutzungssatzung - der Gemeinde Seeburg
Aufgrund der §§ 18 bis 21 des Straßengesetzes des Landes Brandenburg (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.06.1992 (GVBl. I S. 188), in der Neufassung der Bekanntmachung des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 10.06.1999 (GVBl. I S. 211) und durch Art. 1 4. BbgFRG vom 22.12.1997 (GVBl. I S. 172), sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1452) und des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), geändert durch Artikel 3 des ersten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 30.06.1994 (GVBl. I S. 230), Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse vom 08.04.1998 (GVBl. I S. 62), Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Insolvenzordnung vom 26.11.1998 (GVBl. I S. 218), Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07.04.1999 (GVBl. I S. 90) und Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.03.2001 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 07.03.2002 folgende Satzung der Gemeinde Seeburg beschlossen:
§ 1 Sachlicher
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) und sonstigen öffentlichen Straßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landes- und Kreisstraßen und Bundesstraßen (bei letzteren mit Ausnahme der Fahrbahnen) im Gebiet der Gemeinde.
(2)
Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes sowie im § 1 Abs. 4 Fernstraßengesetz genannten Bestandteile des Straßenkörpers, des Luftraumes über dem Straßenkörper, des Zubehörs und der Nebenanlagen.
(3)
Diese Satzung findet keine Anwendung auf Veranstaltungen aller Art (z.B. Kulturprogramme, Märkte, Volksfeste), die die Gemeinde selbst durchführt sowie sonstige stattfindende Märkte und marktähnliche Veranstaltungen.
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
(1)
Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
(2)
Die erteilte Erlaubnis ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen.
§ 3 Erlaubnisfreie
Sondernutzung
(1)
Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile (z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen);
b) b) Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m von der Gehwegkante; sind keine baulich angelegten Gehwege vorhanden, so darf ein Mindestabstand von 3 Metern, gerechnet ab der Straßenmitte, nicht unterschritten werden;
c) c) bauaufsichtlich genehmigte und bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, sofern für den Gehweg eine Mindestbreite von 1,20 m verbleibt;
d) d) Werbeanlagen, Dekorationen und ähnliches ab 2,20 m Höhe über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung (z.B. Schluß- und Ausverkäufe, Weihnachtsbeleuchtung u.ä.);
e) e) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb einer Höhe von 3 m höchstens 60 cm in den Gehweg hineinragen, soweit eine Mindestgehwegbreite von 1,20 m bleibt;
f) f) zeitlich begrenzte Dekorationen, Fahnen und ähnliche Dinge anläßlich von Jubelfesten, Prozessionen, Umzügen, soweit der Gehweg noch in einer Breite von 1,20 m benutzbar bleibt; sind keine baulich angelegten Gehwege vorhanden, so darf ein Mindestabstand von 3 Metern, gerechnet ab der Straßenmitte, nicht unterschritten werden;
g) g) die Inanspruchnahme der Straße mit einer Tiefe von höchstens 60 cm zur Anpflanzung von Fassadenbegrünungen, sofern eine Mindestgehwegbreite von 1,20 m verbleibt; sind keine baulich angelegten Gehwege vorhanden, so darf ein Mindestabstand von 3 Metern, gerechnet ab der Straßenmitte, nicht unterschritten werden.
(2)
Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaues oder Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
(3)
Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
§ 4
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.
Als Straßenanliegergebrauch gilt insbesondere:
a) a) das Aufstellen von Baugerüsten und Schutt- bzw. Abfallcontainern bis zu 3 Tagen zwecks Instandhaltung der Gebäude,
b) b) die Lagerung von Brenn- und Baumaterialien bis zu 24 Stunden,
c) c) die Lagerung von Altkleidern oder Altpapier bei Straßensammlungen, das Aufstellen von Mülltonnen und Sperrgut am Tage der Abfuhr.
§ 5 Sonstige
Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht und bedarf der Zustimmung des Eigentümers und des Trägers der Straßenbaulast. Die Einräumung solcher Nutzungsrechte ist jedoch nur zulässig, wenn der Gemeingebrauch nicht oder lediglich vorübergehend für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung beeinträchtigt wird.
§ 6
Erlaubnisantrag
(1)
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.
(2)
Erlaubnisanträge sind schriftlich, spätestens 14 Tage vor
der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang
und Dauer der Sondernutzung schriftlich beim Amt Fahrland zu stellen.
Er ist durch Zeichnungen und Textbeschreibungen so zu erläutern, dass die Art
und Dauer der Benutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend
beurteilt werden kann.
(3)
Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muß im Antrag enthalten sein, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(4)
Ist mit der Sondernutzung voraussichtlich eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, auf welche Weise die ordnungsgemäße Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
§ 7 Erlaubnis
(1)
Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen. Die Erlaubnis wird schriftlich auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.
(2)
Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar und geht nicht auf den oder die Rechtsnachfolger über.
(3)
Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(4)
Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 8 Beendigung der
Erlaubnis
Beim Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt.
§ 9
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer. Er haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder Dritten durch die Anlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche oder als Folge der Ausübung der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Gemeinde freizustellen.
§ 10
Plakatierungen
(1)
Für Veranstaltungen im Gemeindegebiet sind Plakatierungen grundsätzlich erlaubt.
(2)
Die Höchstzahl der Plakate für das gesamte Gemeindegebiet ist pro Veranstaltung auf dreißig Plakate beschränkt. Die maximale Größe eines jeden Plakates darf DIN A0 nicht überschreiten. Die Gemeinde behält sich vor, die Anzahl der Plakatierungen insgesamt für einen Zeitraum zu begrenzen.
(3)
Plakatierungen dürfen im öffentlichen Verkehrsraum nur an
Stellen vorgenommen werden, wo die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht
gefährdet ist.
Plakatierungen sind untersagt
a) a) an Verkehrsflächen und öffentlichen Einrichtungen;
b) b) an Bäumen, Grünanlagen, Einfriedungen und Hauswänden;
c) c) an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen;
d) d) an Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen, in Kreuzungs- und Einmündungs-bereichen.
(4)
Die Plakatierung darf frühestens vierzehn Tage vor dem Termin der Veranstaltung erfolgen. Am ersten Werktag nach der Veranstaltung müssen die Plakate entfernt werden.
§ 11 Gebühren und
Kosten
(1)
Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Die Rechnungsendbeträge werden auf volle Beträge abgerundet.
(2)
Gebührenpflichtig sind auch die Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis erforderlich ist, aber nicht vorliegt.
(3)
Grundsätzlich wird die Gebühr für die tatsächlich in Anspruch genommene Verkehrsfläche und für die genehmigte Dauer der Erlaubnis oder bis zu deren Widerruf erhoben. Für die Berechnung der Gebühr pro Quadratmeter ist die Grundfläche maßgebend, die sich aus der äußeren Begrenzung der Sondernutzungsanlage ergibt. Sondernutzungen, die sich ganz oder teilweise im Luftraum bis zu 3 m Höhe über Gehwegen und bis zu 5 m Höhe über Fahrbahnen befinden, werden auf die Verkehrsfläche projiziert und danach berechnet.
(4)
Bei wöchentlichen und monatlichen Zeiteinheiten zählt jede angefangene Woche oder jeder angefangene Monat als volle Einheit. Für Sondernutzungen, die insgesamt weniger als eine Woche oder einen Monat betragen, wird als Mindestgebühr die Gebühr für eine volle Woche oder einen vollen Monat erhoben. Für die Verteilung von Handzetteln und Werbematerial wird ein nach Tagen bemessener Pauschalbetrag als Mindestgebühr erhoben.
(5)
Ist abzusehen, dass die Sondernutzung auf unbestimmte Dauer langfristig bestehen bleibt, z.B. bei festen Bauteilen, so kann anstelle der laufenden Jahreszahlung nach Maßgabe des Einzelfalls ein Ablösebetrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag wird aus der Jahresgebühr und der voraussichtlichen Nutzungsdauer errechnet.
(6)
Bei Veranstaltungen, die großflächig öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen und mehr als eine Woche, höchstens vier Wochen dauern, kann auf Antrag hin folgende Gebührenrechnung genehmigt werden:
1. Woche 100 % des Satzes,
2. Woche 50 %,
3. Woche 50 %,
4. Woche 50 %.
(7)
Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes bzw. § 8 Abs. 2 a des Fernstraßengesetzes Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzung nicht berührt.
(8)
Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 12
Gebührenbefreiung
(1)
Gebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen:
a) a) durch Behörden, ausgenommen wirtschaftliche Unternehmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, es sei denn, dass sie einem Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können;
b) b) die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts oder kirchlichen Zwecken dienen;
c) c) durch die Gemeindevertretung, ihre Gremien und die Amtsverwaltung;
d) d) durch Träger kultureller Veranstaltungen, soweit diese Veranstaltungen unentgeltlich durchgeführt werden;
e) e) durch Informationsstände, soweit sie nicht wirtschaftlichen Zwecken dienen;
f) f) Plakatwerbung politischer Parteien für Wahlzwecke.
(2)
Im übrigen kann der Amtsdirektor nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen.
(3)
Eine Gebührenbefreiung nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 7 nicht aus.
§ 13
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind:
a) a) der Antragsteller,
b) b) der Erlaubnisnehmer,
c) c) derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Entstehung
der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht:
a) a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2)
Die Gebühren sind mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner oder spätestens zum im Bescheid genannten Fälligkeitsdatum zu entrichten.
Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
§ 15
Gebührenerstattung
(1)
Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren für den zurückliegenden Zeitraum. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren endet dann mit Ablauf des Monats, in dem die Gemeinde über die Aufgabe schriftlich unterrichtet wurde.
(2)
Entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis für mehr als drei Tage aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(3)
Zuviel entrichtete Gebühren werden nur erstattet, soweit der zu erstattende Betrag 5 € übersteigt.
§ 16
Beseitigungspflicht
Wird die Sondernutzung nicht den Bedingungen und Auflagen entsprechend ausgeübt und wird dadurch oder durch den Zustand von Bauteilen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann die Gemeinde den nicht ordnungsgemäßen Zustand beseitigen. Das gleiche gilt, wenn die Sondernutzung zeitlich abgelaufen ist und der Erlaubnisnehmer die Verkehrsfläche nicht geräumt hat. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Erlaubnisberechtigte.
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1)
Für Erlaubnisse, die nach dem bisherigen Recht auf Zeit erteilt wurden, wird eine Anpassung an die erhöhten Gebühren nicht vorgenommen. Wird eine solche Erlaubnis verlängert, gelten für den Verlängerungszeitraum die Gebühren des neuen Tarifs.
(2)
Für Erlaubnisse, die auf Widerruf erteilt worden sind, gelten die bisherigen Tarife bis zum Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Satzung in Kraft tritt. Mit Beginn des nächsten Rechnungsjahres sind die Gebühren nach dem neuen Tarif zu entrichten.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Seeburg in Kraft.
Soweit in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Fahrland Regelungen über die Sondernutzung enthalten sind, gilt die Sondernutzungssatzung der Gemeinde vorrangig. Andere Regelungen dieser Verordnung bleiben unberührt.
Seeburg, den 07.03.2002
Vorsitzender der Gemeindevertretung Amtsdirektor
Anlage:
Gebührentarif
zur Satzung der Gemeinde Seeburg über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen öffentlicher Straßen
|
Lfd. Nr.: |
Art der Sondernutzung |
Bemessungs-zeit |
Gebühr |
Mindest- gebühr |
|
1. |
Automaten, Auslage- und Schau- |
jährlich |
30 € |
30 € |
|
2. |
Verkaufsauslagen in Verbindung mit Geschäftslokalen je angef. qm Grundfläche |
monatlich |
6 € |
12 € |
|
3. |
Großflächige Aufbauten oder Nutzungen (Zelte, Busse, Pavillons für Veranstaltungen u.a.), ohne Bereitstellung von Wasser und Strom je angef. qm Grundfläche |
täglich |
0,50 € |
25 € |
|
4. |
Baubuden, Gerüste, Baustofflager, Aufstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten mit und ohne Bauzaun je angef. qm Grundfläche Bundesstraße Landes- und Kreisstraße Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen |
wöchentlich |
3 € 2,50 €
2 € |
15 € 12,50 €
10 € |
|
5. |
Aufstellen eines Schutt- bzw. Abfallcontainers a) bis 10 cbm Inhalt Bundesstraße Landes- und Kreisstraße Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen b) über 10 cbm Inhalt Bundesstraße Landes- und Kreisstraße Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen |
je angef. Woche |
15 € 12,50 €
10 €
20 € 17,50 €
15 € |
|
|
6. |
Informationsstände für wirtschaftliche Zwecke |
täglich |
2,50 € |
10 € |
|
7. |
Musizieren |
täglich |
2,50 € |
|
|
8. |
Verteilen von Handzetteln und Werbematerial, Umherziehen mit Plakattafeln am Körper zum Zwecke der Werbung |
täglich |
5 € |
|
|
9. |
Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen a) Pkw b) Lkw c) Krafträder d) Einachsanhänger werden wie Pkw, mehrachsige Anhänger wie Lkw berechnet |
täglich |
2,50 € 5 € 1 €
|
25 € 50 € 10 € |
|
10. |
a) Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr als 48
Stunden andauert und nicht unter eine andere Nummer des Tarifs fällt b) dauerhafte Aufstellung von Gegenständen, die nicht unter eine andere Nummer des Tarifs fällt (z.B. Fahrradständer) je angef. qm Grundfläche, c) Werbeanlagen/Aufsteller je angef. qm Grundfläche - Einrichtung auf Dauer - Einrichtung bei Gelegenheiten |
täglich
monatlich
täglich täglich |
0,50 €
2 €
5 € 1 € |
10 €
20 €
|
|
11. |
Maste je Stück |
jährlich |
4 € |
10 € |
|
12. |
Verkaufsstände a) Verkauf von Weihnachtsbäumen außerhalb eines Marktes je angef. qm Grundfläche, b) Verkaufswagen und –stände (z.B. Imbiß, Speisen und Getränke) je angef. qm Grundfläche - im Reisegewerbe, - bei Inanspruchnahme auf Dauer,
- Kleisthändler bis 2,4 qm Nutzungsfläche, Die angeführten Gebühren beziehen sich auf das Einrichten
von Verkaufstischen. Bei der Nutzung von Fahrzeugen/ Containern erhöht sich
die Gebühr um 20 %. je angef. qm Grundfläche, Jahrespauschale: Es werden 300 Tage abzüglich einer Ermäßigung von 10 % der Gebühr berechnet. d) Lotteriestände je angef. qm Grundfläche |
täglich
täglich monatlich jährlich
täglich
täglich
wöchentlich |
0,10 €
2,50 € 12 € 150 €
1 €
0,50 €
5 € |
30 €
5 €
2,50 €
10 € |
|
13. |
Handverkauf von Zeitungen |
wöchentlich |
10 € |
10 € |
|
14. |
Bauchläden |
täglich |
2,50 € |
10 € |
|
15. |
Tische u. Sitzgelegenheiten, a) in der Zeit vom 15.04. bis 15.10. eines Jahres eine Pauschalgebühr, b) in der Zeit vom 16.10. bis 14.04. ist neben dem Monatstarif auch eine wöchentliche Bemessungszeit möglich |
monatlich
|
.
6 €
24 €
1,50 € |
35 €
140 €
10 € |
|
16. |
Zeitungsständer je Stück |
jährlich |
25 € |
25 € |