Satzung der Gemeinde Seeburg über die Straßenreinigung –
(Straßenreinigungssatzung)
Auf Grund der §§ 5, 15, und 35 der Gemeindeordnung für das
Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), geändert durch Artikel 3
des ersten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 30.06.1994
(GVBl. I S. 230), Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung freiwilliger
Gemeindezusammenschlüsse vom 08.04.1998 (GVBl. I S. 62), Artikel 3 des Gesetzes
zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung von Rechtsvorschriften an
die Insolvenzordnung vom 26.11.1998 (GVBl. I S. 218) und Artikel 3 des Gesetzes
zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge
im Land Brandenburg vom 07.04.1999 (GVBl. I S. 90) und Artikel 1 des Gesetzes
zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der
Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.03.2001, des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I 481 III 454-1) idF vom
19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.1998
(BGBl. I S. 156) sowie des § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes vom
11.06.1992 (GVBl. I S. 188), in der Neufassung der Bekanntmachung des
Brandenburgischen Straßengesetzes vom 10.06.1999 (GVBl. I S. 211), hat die
Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 07.03.2002 folgende Satzung der
Gemeinde Seeburg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)
beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen
sind zu reinigen. Dies gilt auch für solche öffentlichen Straßen außerhalb der
geschlossenen Ortslage, an die bebaute Grundstücke angrenzen. Öffentliche
Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder nach dem
Straßengesetz des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet
sind.
(2)
Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betreibt die Gemeinde
Seeburg als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den
Grundstückseigentümern übertragen ist.
(3)
Die Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung von Fahrbahnen und der Gehwege.
Fahrbahnen sind die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße. Dazu gehören
auch selbständige Radwege sowie Radwege mit erkennbarer baulicher Abgrenzung
zum Gehweg, Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkstreifen und Haltebuchten.
Gehwege sind neben selbständigen Gehwegen alle Straßenteile, die erkennbar von
der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder
geboten ist. Als Gehwege gelten auch die Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2
StVO. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten und in sonstigen
Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils bis zu
1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zu den Gehwegen
gehören auch auf dem Gehweg markierte Abstellflächen für den ruhenden Verkehr
sowie Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen auf den Gehwegen
gekennzeichnet sind und ohne bauliche Abgrenzung zum Gehweg verlaufen. Dies
gilt nicht für Fußgängergeschäftsstraßen, hier umfaßt die Reinigungspflicht
alle befestigten Straßenteile.
(4)
Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst insbesondere das
Schneeräumen auf Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege
und an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei
Schnee- und Eisglätte.
(5)
Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht Dritter bedienen.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege wird den Anliegern
und Hinteranliegern der durch Fahrbahnen und Gehwege angrenzenden und
erschlossenen Grundstücke übertragen, mit Ausnahme der Fahrbahnen der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen (L 20 und Po XVI). Anlieger, Hinteranlieger ist der
Grundstückseigentümer. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein
Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten
natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so
tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der
Nutzungsberechtigte. Liegt auf dem Grundstück Teileigentum oder
Wohnungseigentum vor, so schulden die Eigentümer die übertragene
Reinigungspflicht als Gesamtschuldner. Besteht zwischen mehreren
Reinigungspflichtigen als Gesamtschuldner und einem Dritten eine private
Vereinbarung zur Übertragung der Reinigungspflicht, so haftet dieser private
Dritte, unbeschadet der Regelung nach Absatz 2, gegenüber der Gemeinde für die
übertragene Reinigungspflicht. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt
derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche
Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. Sind die Anlieger beider
Straßenseiten zur Reinigung verpflichtet, so erstreckt sich die Reinigung
jeweils bis zur Straßenmitte.
(2)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht
(ganz oder teilweise) an seiner Stelle übernehmen. Der Reinigungspflichtige und
der Dritte haben der Gemeinde Seeburg unverzüglich schriftlich die Beendigung
der Übernahme der Reinigungspflicht mitzuteilen. Die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich.
§ 3 Begriff des Grundstücks und der Erschließung
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Buchgrundstück, das im
Grundbuch eingetragene Grundstück. Bilden mehrere Grundstücke eine
wirtschaftliche Einheit, so kann unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und
im Liegenschaftskataster auch das einheitliche Grundstück als zusammenhängender
Grundbesitz, das demselben Eigentümer gehört, betrachtet werden.
(2)
Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück, wenn es rechtlich
und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit oder Zufahrtsmöglichkeit zur Straße hat
und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle
wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.
(3)
Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist das gesamte im Kataster
erfasste Grundstück mit der Maßgabe bestimmend, dass sämtliche Eigentümer für
das gesamte Grundstück verantwortlich sind. Sie können durch privatrechtliche
Regelung, welche der Gemeinde Seeburg anzuzeigen ist, diese Verantwortung auf
einzelne Eigentümer übertragen.
(4)
Als anliegendes Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten auch Grundstücke,
unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den
Seitenfronten an den Straßen liegen. Als anliegendes Grundstück im Sinne dieser
Satzung gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der
Gemeinde Seeburg oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte
unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße
wirtschaftlich oder verkehrsmäßig tatsächlich genutzt wird oder in rechtlich
gesicherter Weise genutzt werden kann.
§ 4 Umfang und Art der Reinigungspflicht
(1)
Die Fahrbahnen und Gehwege sind nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen.
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu reinigen.
(2)
Obliegt die Reinigungspflicht dem Anlieger, ist die Reinigung von ihm nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich durchzuführen.
(3)
Eine belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstige
Abfälle sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten zu entsorgen.
(4)
Bei Schnee- und Eisglätte sind Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen
auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen,
wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
(5)
Die Gehwege sind in einer Breite von bis zu 1,5 m von Schnee freizuhalten. Auf
Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von
Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; letzteres
gilt nicht
a) a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen, in dem durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist),
b) b)
an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Treppen, Rampen,
Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefällen- bzw. Steigungsstrecken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch ist unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.
(6)
Die Schnee- und Glatteisbeseitigung ist täglich vor jedem Grundstück bis 8.00
Uhr durchzuführen und nach Erfordernis bis 20.00 Uhr mehrmals zu wiederholen.
(7)
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo
dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger-
und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert
wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und
Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den
Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
(8)
Weitergehende Regelungen nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem
Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg vom 21. Aug. 1996 (GVBl. S. 266),
bleiben unberührt.
§ 5 Ersatzvornahme
Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht
bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung in dem in § 4
beschriebenen Umfang nicht nach, kann die Gemeinde Seeburg die Reinigung bzw.
Schnee- und Glättebeseitigung auf seine Kosten durchführen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(2)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor.
(3)
Ordnungswidrigkeiten können nach dem Bußgeldkatalog mit Geldbußen bis zu
1.000,00 € geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt für die Gemeinde Seeburg in Kraft.
Seeburg, den 07.03.2002
Vorsitzender der Gemeindevertretung Amtsdirektor
Anlage:
zu § 6 der
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Seeburg vom 07.03.2002
1. Verstoß gegen § 2
- wer seiner Reinigungpflicht nicht nachkommt ...
10 – 500 €
2. Verstoß gegen § 4
- wer die Fahrbahnen und Gehwege nicht reinigt, bzw.
außergewöhnliche
Verunreinigungen
nicht unverzüglich reinigt 200 €
- wer die
Reinigung nicht mindestens ein Mal wöchentlich durchführt 50 €
- wer belästigende Staubentwicklung nicht vermeidet,
Kehricht und sonstige
Abfälle nicht
unverzüglich entsorgt 50 €
- wer bei Schnee- und Eisglätte Fußgängerüberwege und
gefährliche Stellen
der Fahrbahnen
nicht bestreut, sowie abstumpfende Mittel nicht vorrangig vor
auftauenden Mitteln
einsetzt 200
€
- wer Gehwege nicht in einer Breite von bis zu 1,50 m von
Schnee freihält, bei
Schnee- und
Eisglätte nicht streut, sowie das Verbot der Verwendung von Salz
oder sonstigen
auftauenden Stoffen missachtet
250
€
- wer die Schnee- und Glätteeisbeseitigung nicht täglich bis
8.00 Uhr durchführt
und nach
Erfordernis bis 20.00 Uhr mehrmals wiederholt
150 €
- wer nicht den Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden
Teil des Gehweges
oder auf dem
Fahrbahnrand so lagert, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht
mehr als
unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, die Einläufe in Entwässerungs-
anlagen und die
Hydranten nicht von Schnee und Eis freihält, Schnee und Eis von
Grundstücken auf
den Gehweg oder die Fahrbahn schafft
250 €