Satzung der Gemeinde Seeburg über die Straßenreinigung –

(Straßenreinigungssatzung)

 

 

Präambel

 

Auf Grund der §§ 5, 15, und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), geändert durch Artikel 3 des ersten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 30.06.1994 (GVBl. I S. 230), Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse vom 08.04.1998 (GVBl. I S. 62), Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Insolvenzordnung vom 26.11.1998 (GVBl. I S. 218) und Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07.04.1999 (GVBl. I S. 90) und Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.03.2001, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I 481 III 454-1) idF vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 156) sowie des § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11.06.1992 (GVBl. I S. 188), in der Neufassung der Bekanntmachung des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 10.06.1999 (GVBl. I S. 211), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 07.03.2002 folgende Satzung der Gemeinde Seeburg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) beschlossen:

 

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)

Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Dies gilt auch für solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, an die bebaute Grundstücke angrenzen. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2)
Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betreibt die Gemeinde Seeburg als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen ist.
(3)
Die Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung von Fahrbahnen und der Gehwege. Fahrbahnen sind die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße. Dazu gehören auch selbständige Radwege sowie Radwege mit erkennbarer baulicher Abgrenzung zum Gehweg, Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkstreifen und Haltebuchten. Gehwege sind neben selbständigen Gehwegen alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten und in sonstigen Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von jeweils bis zu 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zu den Gehwegen gehören auch auf dem Gehweg markierte Abstellflächen für den ruhenden Verkehr sowie Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen auf den Gehwegen gekennzeichnet sind und ohne bauliche Abgrenzung zum Gehweg verlaufen. Dies gilt nicht für Fußgängergeschäftsstraßen, hier umfaßt die Reinigungspflicht alle befestigten Straßenteile.
(4)
Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst insbesondere das Schneeräumen auf Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
(5)
Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht Dritter bedienen.

 

 

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1)

Die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege wird den Anliegern und Hinteranliegern der durch Fahrbahnen und Gehwege angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen, mit Ausnahme der Fahrbahnen der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (L 20 und Po XVI). Anlieger, Hinteranlieger ist der Grundstückseigentümer. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Liegt auf dem Grundstück Teileigentum oder Wohnungseigentum vor, so schulden die Eigentümer die übertragene Reinigungspflicht als Gesamtschuldner. Besteht zwischen mehreren Reinigungspflichtigen als Gesamtschuldner und einem Dritten eine private Vereinbarung zur Übertragung der Reinigungspflicht, so haftet dieser private Dritte, unbeschadet der Regelung nach Absatz 2, gegenüber der Gemeinde für die übertragene Reinigungspflicht. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. Sind die Anlieger beider Straßenseiten zur Reinigung verpflichtet, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte.
(2)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht (ganz oder teilweise) an seiner Stelle übernehmen. Der Reinigungspflichtige und der Dritte haben der Gemeinde Seeburg unverzüglich schriftlich die Beendigung der Übernahme der Reinigungspflicht mitzuteilen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich.

 

 

§ 3 Begriff des Grundstücks und der Erschließung

 

(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Buchgrundstück, das im Grundbuch eingetragene Grundstück. Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, so kann unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und im Liegenschaftskataster auch das einheitliche Grundstück als zusammenhängender Grundbesitz, das demselben Eigentümer gehört, betrachtet werden.
(2)
Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit oder Zufahrtsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.
(3)
Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist das gesamte im Kataster erfasste Grundstück mit der Maßgabe bestimmend, dass sämtliche Eigentümer für das gesamte Grundstück verantwortlich sind. Sie können durch privatrechtliche Regelung, welche der Gemeinde Seeburg anzuzeigen ist, diese Verantwortung auf einzelne Eigentümer übertragen.
(4)
Als anliegendes Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten auch Grundstücke, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen. Als anliegendes Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde Seeburg oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig tatsächlich genutzt wird oder in rechtlich gesicherter Weise genutzt werden kann.

 

 

§ 4 Umfang und Art der Reinigungspflicht

 

(1)
Die Fahrbahnen und Gehwege sind nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu reinigen.
(2)
Obliegt die Reinigungspflicht dem Anlieger, ist die Reinigung von ihm nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich durchzuführen.
(3)
Eine belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstige Abfälle sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten zu entsorgen.
(4)
Bei Schnee- und Eisglätte sind Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
(5)
Die Gehwege sind in einer Breite von bis zu 1,5 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; letzteres gilt nicht

a)      a)      in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen, in dem durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist),

b)      b)      an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefällen- bzw. Steigungsstrecken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch ist unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.

(6)
Die Schnee- und Glatteisbeseitigung ist täglich vor jedem Grundstück bis 8.00 Uhr durchzuführen und nach Erfordernis bis 20.00 Uhr mehrmals zu wiederholen.
(7)
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
(8)
Weitergehende Regelungen nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg vom 21. Aug. 1996 (GVBl. S. 266), bleiben unberührt.

 

 

§ 5 Ersatzvornahme

 

Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung in dem in § 4 beschriebenen Umfang nicht nach, kann die Gemeinde Seeburg die Reinigung bzw. Schnee- und Glättebeseitigung auf seine Kosten durchführen.

 

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt;
  2. entgegen § 4 Abs. 1, die Fahrbahnen und Gehwege nicht reinigt, bzw. außergewöhnliche Verunreinigungen nicht unverzüglich reinigt;
  3. entgegen § 4 Abs. 2, die Reinigung nicht mindesten ein Mal wöchentlich durchführt;
  4. entgegen § 4 Abs. 3, belästigende Staubentwicklung nicht vermeidet, Kehricht und sonstige Abfälle nicht unverzüglich entsorgt;
  5. entgegen § 4 Abs. 4, bei Schnee- und Eisglätte Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen der Fahrbahnen nicht bestreut, sowie abstumpfende Mittel nicht vorrangig vor auftauenden Mitteln einsetzt;
  6. entgegen § 4 Abs. 5, Gehwege nicht in einer Breite von bis zu 1,50 m von Schnee freihält, bei Schnee- und Eisglätte nicht streut, sowie das Verbot der Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen missachtet;
  7. entgegen § 4 Abs. 6, die Schnee- und Glätteeisbeseitigung nicht täglich bis 8.00 Uhr durchführt und nach Erfordernis bis 20.00 Uhr mehrmals wiederholt;
  8. entgegen § 4 Abs. 7, nicht den Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder auf dem Fahrbahnrand so lagert, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Schnee und Eis freihält, Schnee und Eis von Grundstücken auf den Gehweg oder die Fahrbahn schafft.

(2)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Amtsdirektor.
(3)
Ordnungswidrigkeiten können nach dem Bußgeldkatalog mit Geldbußen bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Seeburg in Kraft. 

 

 

Seeburg, den 07.03.2002

 

  

Vorsitzender der Gemeindevertretung                                         Amtsdirektor

 

 

 

 Anlage:

 

B u ß g e l d k a t a l o g

 

zu § 6 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Seeburg vom 07.03.2002

 

 

1. Verstoß gegen § 2

 

- wer seiner Reinigungpflicht nicht nachkommt ...                                                      10 – 500 €

 

2. Verstoß gegen § 4

 

- wer die Fahrbahnen und Gehwege nicht reinigt, bzw. außergewöhnliche

  Verunreinigungen nicht unverzüglich reinigt                                                               200 €

 

- wer die Reinigung nicht mindestens ein Mal wöchentlich durchführt                          50 €

 

- wer belästigende Staubentwicklung nicht vermeidet, Kehricht und sonstige

  Abfälle nicht unverzüglich entsorgt                                                                           50 €

 

- wer bei Schnee- und Eisglätte Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen

  der Fahrbahnen nicht bestreut, sowie abstumpfende Mittel nicht vorrangig vor

  auftauenden Mitteln einsetzt                                                                                     200 €

 

- wer Gehwege nicht in einer Breite von bis zu 1,50 m von Schnee freihält, bei

  Schnee- und Eisglätte nicht streut, sowie das Verbot der Verwendung von Salz

  oder sonstigen auftauenden Stoffen missachtet                                                          250 €

 

- wer die Schnee- und Glätteeisbeseitigung nicht täglich bis 8.00 Uhr durchführt

  und nach Erfordernis bis 20.00 Uhr mehrmals wiederholt                                          150 €

 

- wer nicht den Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges

  oder auf dem Fahrbahnrand so lagert, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht

  mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, die Einläufe in Entwässerungs-

  anlagen und die Hydranten nicht von Schnee und Eis freihält, Schnee und Eis von

  Grundstücken auf den Gehweg oder die Fahrbahn schafft                                           250 €